Unsere Satzung

Unsere Satzung

Satzung

des Vereins ziel-punkt e.V.

§1

Der Verein führt den Namen „ziel-punkt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 48527 Nordhorn, Dahlienstr.68.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein mit Sitz in 48527 Nordhorn, Dahlienstr.68, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung der Drogen- und Alkoholsucht durch die Unterstützung von suchtkranken Menschen und deren Angehörigen auf dem Weg zu einer dauerhaften suchtmittelfreien und eigenverantwortlichen Lebensführung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot von Gruppengesprächen und Informationsveranstaltungen sowie gemeinsamen Aktivitäten zur Erweiterung und Stabilisierung der sozialen Kontakte in einem suchtmittelfreien Umfeld.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unter einer Abhängigkeitserkrankung leidet und eine dauerhafte suchtmittelfreie Lebensführung anstrebt, sowie deren Angehörige.

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.

§5

Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Wahrung der Grundsätze für eine erfolgreiche Vereinsarbeit, die da sind: Gleichheit und Toleranz, Ehrlichkeit und insbesondere Verschwiegenheit nach außen. Die Teilnahme an einer Veranstaltung des Vereins unter Einfluss von Suchtmitteln ist nicht gestattet.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Grundsätze, die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein.

§7

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

§8

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

§9

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§10

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: die Änderung der Satzung, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.

 

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

§11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Selbsthilfegruppen aus dem Bereich der Suchthilfe.

Die vorstehende Satzung stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung sowie den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderungen vom 15.07.2022 überein.

Nordhorn, 18.07.2022